Medikationsplan schafft Überblick - die Initiative

 

Fragen & Antworten

Der Medikationsplan bietet eine Übersicht über die Medikamente, die Sie einnehmen. Alle Medikamente werden nach einem einheitlichen Schema in einer Tabelle aufgelistet.

Hier finden Sie einen Muster-Medikationsplan.

Warum brauche ich ihn?

Der Medikationsplan hilft dabei, den Überblick über die Medikamente zu behalten und immer genau zu wissen, wann und wie welches Arzneimittel angewendet werden muss. Auch für die Arztpraxis und Apotheke ist er eine wichtige Information, um unerwünschte und gefährliche Wechselwirkungen zu erkennen und zu vermeiden. In Notfallsituationen gibt er einen schnellen Überblick über die von Ihnen eingenommenen Medikamente.

Wer stellt ihn aus?

Im Normalfall wird der Plan von Ihrer Hausärztin oder Ihrem Hausarzt erstellt. In manchen Fällen übernimmt die Aufgabe auch ein Facharzt. Nehmen Sie den Medikationsplan bei jedem Arztbesuch mit und zeigen Sie ihn in der Apotheke vor, damit er immer auf dem aktuellen Stand ist.

Was steht da drauf?

In übersichtlicher Form wird aufgelistet, welches Medikament mit welchem Wirkstoff Sie einnehmen. Eingetragen wird auch, wann und in welcher Stärke und Darreichungsform es einzunehmen ist und aus welchem Grund es verschrieben wurde. Informieren Sie Ihre Ärztin oder Ihren Arzt auch über die freiverkäuflichen Arzneimittel und Nahrungsergänzungsmittel, die Sie nutzen, denn auch sie können ungewollte Wechselwirkungen verursachen. Nur mit Ihren Informationen kann der Arzt eine vollständige Liste erstellen.

Wer bekommt ihn?

Wenn Sie gleichzeitig drei oder mehr rezeptpflichtige Medikamente über einen Zeitraum von mindestens vier Wochen verordnet bekommen, haben Sie Anspruch auf den Ausdruck eines Medikationsplans.

Und wenn ich keinen Anspruch habe?

Erstellen Sie sich selbst eine Liste mit allen von Ihnen eingenommen Medikamenten. Vergessen Sie bitte nicht, dort auch die von Ihnen rezeptfrei gekauften Mittel einzutragen.


Wie sieht die gesetzliche Grundlage aus?

Gesetzliche Grundlage des Medikationsplanes ist § 31a des Sozialgesetzbuch (SGB V) Fünftes Buch - Krankenversicherung. Dort steht:   

 (1) Versicherte, die gleichzeitig mindestens drei verordnete Arzneimittel anwenden, haben Anspruch auf Erstellung und Aushändigung eines Medikationsplans in Papierform durch einen an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Arzt. (…) Jeder an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Arzt ist verpflichtet, (…) über diesen Anspruch zu informieren.

(2) In dem Medikationsplan sind (…) zu dokumentieren

  1.  alle Arzneimittel, die dem Versicherten verordnet worden sind,
  2.  Arzneimittel, die der Versicherte ohne Verschreibung anwendet, sowie
  3.  Hinweise auf Medizinprodukte, soweit sie für die Medikation nach den Nummern 1 und 2 relevant sind.

Den besonderen Belangen der blinden und sehbehinderten Patienten ist bei der Erläuterung der Inhalte des Medikationsplans Rechnung zu tragen.

(3) Der Arzt nach Absatz 1 Satz 1 hat den Medikationsplan zu aktualisieren, sobald er die Medikation ändert oder er Kenntnis davon erlangt, dass eine anderweitige Änderung der Medikation eingetreten ist.

Auf Wunsch des Versicherten hat die Apotheke bei Abgabe eines Arzneimittels eine insoweit erforderliche Aktualisierung des Medikationsplans vorzunehmen. (...)

Quelle: https://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbv/31a.html